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Patienten InformationUnfallversicherte haben Anspruch auf die besten LeistungenKrankenversicherte Personen können von ihrer Versicherung lediglich das Notwendige zur Behebung einer Krankheit oder zur Verhinderung der Verschlechterung des Gesundheitszustandes fordern, wenn das Mittel, das Verfahren oder das Medikament notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich (im Vergleich zu anderen möglichen Behandlungsmaßnahmen) ist. Anders ist es in der gesetzlichen Unfallversicherung. Gegenüber den Berufsgenossenschaften haben Anspruchsberechtigte Anspruch auf die optimalsten Leistungen, die zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit vorhanden sind. Es darf keine Kostennutzenabwägung im Sinne der Solidargemeinschaft geben. Im konkreten Falle hatte eine Frau nach einer Verletzung einen dynamischen Kunstfuß verlangt. Die Behauptung der Berufsgenossenschaft, der bisherige Kunstfuß reiche aus, wurde vom Landessozialgericht zurückgewiesen. Diesen Grundsatz sollte man bei der Behandlung von Anspruchstellern gegenüber den Berufsgenossenschaften berücksichtigen. Anspruchsteller können Personen sein, die auf dem Weg zur und von der Arbeit einen Unfall erleiden oder Personen, die nach der Berufskrankheitenverorndung Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft stellen können. LSozG Rheinland-Pfalz, AZ: L 3 U 273/04 | ![]() | ![]() |